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Sie haben ein Haus oder Grundstück geerbt oder durch Schenkung übertragen bekommen?
Sind Sie der Auffassung, dass das Finanzamt den Wert für die Bemessung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bei Ihnen zu hoch angesetzt hat? § 198 Bewertungsgesetz sagt hierzu Folgendes: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den § § 179, 182 bis 196 ermittelte Wert (Anm.: der steuerliche Grundbesitzwert), so ist dieser Wert anzusetzen. Wenn ein solches Gutachten dem Finanzamt eindeutig belegen kann, dass Ihr Haus tatsächlich weniger wert ist als im Steuerbescheid veranlagt, müssen Sie auch nur für diesen Wert die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer entrichten. Dieses Verfahren ist vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgesehen. Erst in diesem Gutachten werden dann auch eventuelle Schäden und Renovierungsrückstande entsprechend wertbeeinflussend berücksichtigt. Gerade bei älteren Immobilien oder solchen mit eingetragenen Wohnungs- bzw. Rentenrechten können diese Werte zu erheblichen Abweichungen führen. Welcher Sachverständige kann ein solches Gutachten erstellen? Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren "gemeinen Wertes" erfordern eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Qualität. Nur ein entsprechend qualifizierter Gutachter mit besonderer Sachkunde ist in der Lage, eine solche Expertise zu erstellen, die auch die Finanzbehörden entsprechend überzeugen kann. Wir verfügen mit der Qualifikation HypZert (F) für finanzwirtschaftliche Zwecke über die gesetzlich geforderte Voraussetzungen zur Erstellung speziell dieser Gutachten. Selbstverständlich checken wir vorher unverbindlich durch, ob sich ein solches Gutachten für Sie in Ihrem speziellen Fall lohnt (oder vielleicht auch nicht). Prüfen Sie Ihre Aussichten umgehend nach Erhalt Ihres Steuerbescheids!
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Verkehrswert
Marktwert
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